GPS-Ortung – Spedition – rechtswidrig

Die Speicherung von GPS-Standortdaten ohne Wissen des LKW-Fahrers ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn dies zur Verhinderung von Diebstählen oder zur Optimierung von Fahrrouten erfolgt.

Die Klägerin betreibt ein Logistikunternehmen und setzt eine GPS-Software ein. Die Software gab den Live-Standort der Fahrzeuge mittels GPS wieder und speicherte auch die einzelnen Standortdaten. Als Grund für die Maßnahmen, wurden die Prävention von Diebstählen und die bessere Koordination von einzelnen Fahrrouten angegeben. Die einzelnen LKW-Fahrer wwurden jedoch nicht informiert und hatten auch keine Einwilligung abgegeben.

Die zuständige Datenschutzbehörde untersagte die Speicherung der Daten und erlaubte nur noch die Live-Ermittlung der Standorte.

Das VG Wiesbaden hat wie folgt in der Sache entschieden:

„Die Zulässigkeit der Datenerhebung und der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.

Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die auch nur im Ansatz ein Interesse begründen, die Mitarbeiter verdeckt zu überwachen.

Aber auch inhaltlich sei die Speicherung nicht gerechtfertigt:

„Das Gericht erkennt ein betriebswirtschaftliches Interesse durch eine effizientere Organisation eines Unternehmens mit neuen Technologien grundsätzlich an; im Fall der Klägerin ist aber nicht dargelegt, wieso es für die Reaktion auf kurzfristige Lieferaufträge eines Rückgriffs auf veraltete Standortdaten bedarf (…). Da die Mitarbeiter selbst nichts von den Standortdaten wissen, können sie sich auch nicht selbst über gegebenenfalls überflüssige Umwege klar werden und ihr Fahrverhalten verbessern.

Ob die Standortdaten als Beweismittel für die Erfüllung eines Frachtvertrags taugen oder nicht, kann dahinstehen; selbst im Fall eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht hat der BGH Beweismittel zugelassen (BGH, Urteil vom 15.03.2018 – VI ZR 233/17 -, juris Dash Cam).

Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe geliefert, warum ihr diese weniger einschneidenden Mittel nicht zur Verfügung stehen. Da sie nicht beabsichtigt, die Mitarbeiter ohne behördlichen Zwang über die das Livetracking zu informieren, ist auch nicht glaubhaft, dass sie den Mitarbeitern durch die Standortspeicherung eine Erinnerungsstütze für die Ablieferung einer bestimmten Fracht geben möchte.“

Videoüberwachung in Fitnessstudio datenschutzwidrig

Anwalt Mainz

Eine Videoüberwachung in einem Fitnessstudio, die auch den Trainingsbereich mit aufnimmt, verletzt die Persönlichkeitsrechte der Kunden und ist datenschutzwidrig (VG Ansbach, Urt. v. 23.02.2022 – Az.: AN 14 K 20.00083).

Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio und hatte eine Videoüberwachung installiert. Es wurden einzelne Schilder zur Aufklärung angebracht. Der gesamte Trainingsbereich wurde von der Videoüberwachung betroffen. Begründet wurde die Maßnahme  Dmit der  Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen.

 Die zuständige Datenschutzbehörde verbot den Betrieb der Videoüberwachung. Der Betreiber des Fitnesstudios wehrte sich dagegen:

Der Einsatz der Kameras sei nicht DSGVO-konform, so das Gericht.

„Die Interessen der Trainierenden überwiegen jedoch die von der Klägerin vorgebrachten berechtigten Interessen an der Videoüberwachung.

Die Trainierenden sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in ganz erheblicher Weise. Bei der durchgehenden Videoüberwachung im Fitnessstudio der Klägerin während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in dieses Grundrecht aller Trainierenden, mithin einer erheblichen Anzahl von Personen, ohne räumliche oder zeitliche Ausweichmöglichkeit.

Die Trainierenden müssen nicht mit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio rechnen.

Gemäß Satz 4 des DS-GVO-Erwägungsgrundes 47  überwiegen die Interessen der betroffenen Personen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss.

Hinweisschilder, die über die Videoüberwachung informieren, sind zur Bestimmung, was eine betroffene Person objektiv in einer bestimmten Situation erwarten kann, unerheblich (EDSA, a.a.O, Rn. 40). In öffentlich zugänglichen Bereichen können betroffene Personen davon ausgehen, dass sie nicht überwacht werden, vor allem, wenn diese Bereiche typischerweise für Freizeitaktivitäten genutzt werden, wie es bei Fitnesseinrichtungen.

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Das Transparenzregister ist die zentrale Datenbank in Deutschland. Sie dient dazu, durch Transparenz illegale Geldwäsche zu vermeiden oder zu erschweren. Sie findet Ihre rechtliche Grundlage im Geldwäschegesetz (GWG).

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