GPS-Ortung – Spedition – rechtswidrig

Die Speicherung von GPS-Standortdaten ohne Wissen des LKW-Fahrers ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn dies zur Verhinderung von Diebstählen oder zur Optimierung von Fahrrouten erfolgt.

Die Klägerin betreibt ein Logistikunternehmen und setzt eine GPS-Software ein. Die Software gab den Live-Standort der Fahrzeuge mittels GPS wieder und speicherte auch die einzelnen Standortdaten. Als Grund für die Maßnahmen, wurden die Prävention von Diebstählen und die bessere Koordination von einzelnen Fahrrouten angegeben. Die einzelnen LKW-Fahrer wwurden jedoch nicht informiert und hatten auch keine Einwilligung abgegeben.

Die zuständige Datenschutzbehörde untersagte die Speicherung der Daten und erlaubte nur noch die Live-Ermittlung der Standorte.

Das VG Wiesbaden hat wie folgt in der Sache entschieden:

„Die Zulässigkeit der Datenerhebung und der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.

Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Argumente vorgebracht, die auch nur im Ansatz ein Interesse begründen, die Mitarbeiter verdeckt zu überwachen.

Aber auch inhaltlich sei die Speicherung nicht gerechtfertigt:

„Das Gericht erkennt ein betriebswirtschaftliches Interesse durch eine effizientere Organisation eines Unternehmens mit neuen Technologien grundsätzlich an; im Fall der Klägerin ist aber nicht dargelegt, wieso es für die Reaktion auf kurzfristige Lieferaufträge eines Rückgriffs auf veraltete Standortdaten bedarf (…). Da die Mitarbeiter selbst nichts von den Standortdaten wissen, können sie sich auch nicht selbst über gegebenenfalls überflüssige Umwege klar werden und ihr Fahrverhalten verbessern.

Ob die Standortdaten als Beweismittel für die Erfüllung eines Frachtvertrags taugen oder nicht, kann dahinstehen; selbst im Fall eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht hat der BGH Beweismittel zugelassen (BGH, Urteil vom 15.03.2018 – VI ZR 233/17 -, juris Dash Cam).

Die Klägerin hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Gründe geliefert, warum ihr diese weniger einschneidenden Mittel nicht zur Verfügung stehen. Da sie nicht beabsichtigt, die Mitarbeiter ohne behördlichen Zwang über die das Livetracking zu informieren, ist auch nicht glaubhaft, dass sie den Mitarbeitern durch die Standortspeicherung eine Erinnerungsstütze für die Ablieferung einer bestimmten Fracht geben möchte.“