Videoüberwachung in Fitnessstudio datenschutzwidrig

Anwalt Mainz

Eine Videoüberwachung in einem Fitnessstudio, die auch den Trainingsbereich mit aufnimmt, verletzt die Persönlichkeitsrechte der Kunden und ist datenschutzwidrig (VG Ansbach, Urt. v. 23.02.2022 – Az.: AN 14 K 20.00083).

Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio und hatte eine Videoüberwachung installiert. Es wurden einzelne Schilder zur Aufklärung angebracht. Der gesamte Trainingsbereich wurde von der Videoüberwachung betroffen. Begründet wurde die Maßnahme  Dmit der  Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen.

 Die zuständige Datenschutzbehörde verbot den Betrieb der Videoüberwachung. Der Betreiber des Fitnesstudios wehrte sich dagegen:

Der Einsatz der Kameras sei nicht DSGVO-konform, so das Gericht.

„Die Interessen der Trainierenden überwiegen jedoch die von der Klägerin vorgebrachten berechtigten Interessen an der Videoüberwachung.

Die Trainierenden sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in ganz erheblicher Weise. Bei der durchgehenden Videoüberwachung im Fitnessstudio der Klägerin während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in dieses Grundrecht aller Trainierenden, mithin einer erheblichen Anzahl von Personen, ohne räumliche oder zeitliche Ausweichmöglichkeit.

Die Trainierenden müssen nicht mit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio rechnen.

Gemäß Satz 4 des DS-GVO-Erwägungsgrundes 47  überwiegen die Interessen der betroffenen Personen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss.

Hinweisschilder, die über die Videoüberwachung informieren, sind zur Bestimmung, was eine betroffene Person objektiv in einer bestimmten Situation erwarten kann, unerheblich (EDSA, a.a.O, Rn. 40). In öffentlich zugänglichen Bereichen können betroffene Personen davon ausgehen, dass sie nicht überwacht werden, vor allem, wenn diese Bereiche typischerweise für Freizeitaktivitäten genutzt werden, wie es bei Fitnesseinrichtungen.