OVG Münster: Deutsche Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Recht
Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.
Die Antragstellerin, ein IT-Unternehmen aus München, hatte sich gegen die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung gewehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat dies bestätigt.
Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Speicherpflicht sei in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 – jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten.
Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.
Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 238/17 (I. Instanz: VG Köln 9 L 1009/16)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 22.06.2017