Beschäftigtendatenschutz

Datenschutzbeauftragter

Im Rahmen der Harmonisierung des Datenschutzrechts durch die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gibt es auch Änderungen bei dem  Beschäftigtendatenschutz.

Arbeitnehmerdatenschutz

Im Rahmen der Harmonisierung des Datenschutzrechts durch die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gibt es auch Änderungen bei dem  Beschäftigtendatenschutz. Die Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes wurden dem deutschen Gesetzgeber überlassen. Dieser hat das innerhalb der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit § 26 getan.

Die wichtigsten Änderungen für den Arbeitgeber sind nicht nur das erhöhte Bußgeldrisiko, sondern auch das Risiko durch Arbeitnehmer-Klagen. Betroffen von den Neuerungen sind alle Arbeitgeber. Die neuen Bestimmungen betreffen auch alle Institutionen und Stellen, die Daten im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis verarbeiten. Dies können Steuerbüros, Personalvermittler, Behörden, externe Berater, Abrechnungsanbieter und viele weitere sein.

Die neuen Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz enthalten Pflichten, die Arbeitgeber künftig einhalten müssen.

Was müssen Arbeitnehmer jetzt beachten?

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten muss darauf geachtet werden, dass eine Verarbeitung nur dann zulässig ist, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Die Verarbeitung ist zudem auch dann erlaubt, wenn sie für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, wird immer anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt.

Wir beraten Sie gern unter datenschutz@lexkonnex.de oder telefonisch unter Tel.: 06131 63 693 391.